Egal ob Untersuchungshaft droht, ein Haftbefehl bereits vollzogen wird oder Sie sich in Strafhaft befinden – wir setzen uns für Sie ein und kämpfen für das bestmögliche Ergebnis.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens. Dabei wird die Untersuchungshaft oft – obgleich sie einen der massivsten Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Menschen in unserem Rechtsstaat darstellt – von den Strafverfolgungsbehörden vorschnell während eines laufenden Ermittlungsverfahrens beantragt. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist ein dringender Tatverdacht, also eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Täter der ihm zur Last gelegten Straftat ist. Zudem muss ein Haftgrund bestehen. Ein solcher Haftgrund ist bei Flucht, Fluchtgefahr oder bei Verdunkelungsgefahr gegeben. Zudem existiert der, eigentlich systemwidrige, Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten Straftaten.
Die Untersuchungshaft darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den erhobenen Vorwürfen stehen. Aufgabe des Strafverteidigers ist es zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft überhaupt vorliegen, gegen die unrechtmäßige Anordnung von Untersuchungshaft vorzugehen oder sich für die Anordnung von weniger schwerwiegenden Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens einzusetzen, um den Vollzug von Untersuchungshaft zu verhindern.
Wir setzen uns aber auch nach einem gegen Sie ergangenen Urteil weiter für Sie ein. So gibt es unzählige Fragestellungen und Probleme bei der Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen, die anwaltlichen Rat unumgänglich machen. Hier sind beispielhaft zu nennen die Reststrafenaussetzung zur Bewährung, die Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Drogentherapie oder die Möglichkeit von Haftaufschub. Während des Strafvollzuges setzen wir uns auch für Sie ein, wenn es beispielsweise um Vollzugslockerungen oder Hafturlaub geht.