Nebenklage

Zeller-Khatib
Wir betreuen Sie bundesweit in Strafverfahren auch in der Rolle des Nebenklagevertreters. Die Nebenklage haben wir bereits in über 100 Hauptverhandlungsterminen für unsere Mandanten betrieben.

Wer befugt ist, sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen, ist in § 395 StPO geregelt. Grundsätzlich ist erforderlich, dass Sie durch eine der dort enumerativ aufgeführten Straftaten (bspw. Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Stalking (Nachstellung), Geiselnahme, Angehörige von Getöteten etc.) verletzt wurden.

Bei anderen Delikten ist eine Nebenklage dann möglich, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, insbesondere bei schweren Folgen der Tat. Unter diesen Voraussetzungen kann beispielsweise auch bei einem Raub, einer Erpressung oder bei einer fahrlässigen Körperverletzung Nebenklage erhoben werden.

Wird die Nebenklage zugelassen, sind Sie als Nebenkläger berechtigt, das Verfahren mitzugestalten. Das bedeutet nicht, dass der Nebenkläger Gehilfe des Staatsanwalts wird, sondern Vertreter der eigenen Opferschutzinteressen ist. Die Befugnisse des Nebenklägers bestehen u.a. aus einem umfassenden Informationsrecht entsprechend dem der Staatsanwaltschaft, das Recht auf Akteneinsicht, dem Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, dem Beweisantragsrecht und dem Recht auf einen Schlussvortrag. Erwähnenswert ist, dass es sich hierbei bloß um Rechte handelt. Verpflichtungen hierzu entstehen nicht.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldbetrages in Form eines Adhäsionsantrages zu beantragen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses mitabgehandelt werden, es also keines weiteren Zivilverfahrens, bei welchem die Prozesskosten durch Sie vorgeschossen werden müssen, bedarf. Ein weiterer Vorteil bietet die Tenorierung durch den Strafrichter. Der durch den Adhäsionsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch wird nämlich niemals abgelehnt, d.h. entweder wird er (teilweise) zugesprochen oder nicht, sodass im Anschluss an das Strafverfahren weiterhin die Möglichkeit besteht, den (höheren) Anspruch nochmals in einem Zivilprozess einzufordern.

397a Abs. 1 StPO regelt die Fälle, in denen das Gericht Ihnen den Nebenklagevertreter als Beistand bestellt. Der beigeordnete Nebenklagevertreter erhält einen Gebührenanspruch direkt gegen die Staatskasse, sodass Sie gem. § 53Abs. 2RVG kein Kostenrisiko tragen.

Falls Sie nicht durch eine besonders schwerwiegende Straftat im Sinne § 397a Abs. 1 StPO verletzt wurden, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH). Erforderlich ist die finanzielle Bedürftigkeit und, dass Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist.

Wir streiten für Ihr gutes Recht!
Rufen Sie an unter Telefon: 0221 337700 30

Bürozeiten:

Mo - Do: 9:00 - 17:30 | Fr: 9:00 - 16:00

Zeller | Khatib | Strafrecht Alte Wagenfabrik


KANZLEI

Zeller Khatib Strafrecht Kanzleiteam


KÖPFE

Zeller | Khatib | Strafrecht Konkret

KONKRET
/ BLOG

Zeller | Khatib | Strafrecht Karte


KONTAKT

Wir verwenden Cookies, damit Sie die Funktionen unserer Website optimal nutzen und wir Ihnen mehr Benutzerfreundlichkeit bieten können. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung