Der Bereich des Jugendstraf(verfahrens)rechts unterscheidet sich wesentlich von dem Strafverfahren, welches gegenüber Erwachsenen zur Anwendung gelangt. So ist das Jugendstrafrecht insgesamt vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert.
Die Straftatbestände sind zwar dieselben wie bei einem Erwachsenen. Die Sanktionsfolge bei einer Verurteilung soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers positiv auf den Jugendlichen (oder den Heranwachsenden) einwirken und möglichst nicht dessen Zukunftschancen negativ beeinträchtigen. Daraus folgt, dass den Gerichten ein breites Instrumentarium an Sanktionen zur Verfügung steht: Erziehungsmaßregeln, wie die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, Zuchtmittel, wie die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest und zuletzt die Jugendstrafe.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen (14 – 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 – 21 Jahre). Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden können. In jedem Fall findet das Verfahren unter dem Regime des Jugendgerichtsgesetzes statt. Dabei wird Jugendstrafrecht angewendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des heranwachsenden Angeklagten ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Gerade aufgrund der vielen Unterschiede zum „Erwachsenenstrafrecht“ und aufgrund der besonderen persönlichen und rechtlichen Belange junger Menschen benötigt man in diesem Bereich erfahrene und kompetente Strafverteidiger. Mit den Besonderheiten des Jugendstrafrechts bzw. des Jugendgerichtsgesetzes sind wir vertraut und verfügen über einen reichen Erfahrungsschatz. Auch im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gehört die Wahrung der Unschuldsvermutung in allen Stadien des Verfahrens zu den zentralen Aufgaben des Strafverteidigers.