Sexual­strafrecht

Zeller-Khatib
Geschütztes Rechtsgut im Sexualstrafrecht ist die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Die Strafnormen finden sich im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs. Die sexuelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wird aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet. Das Sexualstrafrecht ist zudem ein höchst sensibles Feld. Gerichtsverfahren in diesem Bereich sind meist geprägt von immensen psychischen Belastungen auf allen Seiten.

Wir beraten und vertreten Sie kompetent und engagiert beim Vorwurf von:

  • Erwerb, Besitz und Verbreitung jugend- bzw. kinderpornographischer Schriften
  • Vergewaltigung und sexueller Nötigung
  • sexuellem Missbrauch

und allen anderen Sachverhalten des Sexualstrafrechts.

Es handelt sich hierbei um schwere Straftaten und es droht Ihnen im Falle einer Verurteilung oftmals eine Freiheitsstrafe oder zumindest ein Eintrag im Führungszeugnis.

Dabei führt bereits ein entsprechender Vorwurf meist zu schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschuldigten. Befragungen von Zeugen im Umfeld von Nachbarn, Familie oder Beruf durch die Ermittlungsbeamten führen zu einer enormen Rufschädigung und Vorverurteilung. Hier gilt es, sich nachdrücklich für die Wahrung der Unschuldsvermutung einzusetzen.

Auch drohen fast immer Durchsuchungen, die Beschlagnahme von möglichen Beweismitteln und nicht selten die vorläufige Festnahme oder sogar Untersuchungshaft.

Deshalb ist kompetenter Rechtsrat zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen unumgänglich. Wir stehen an Ihrer Seite und verteidigen dabei Ihre Rechte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

Durch unsere langjährige besondere Spezialisierung und regelmäßige Fortbildung erreichen wir für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Im Falle einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung, einer Verhaftung oder Anklage sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Erklärungen abgeben. Das Gesetz sieht auch für manche Familienangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) vor. Auch diesen ist im Falle einer Vorladung zunächst immer zu raten, sich auf dieses Recht zu berufen und nicht auszusagen.

Wir fordern nach unserer Mandatierung durch Sie umgehend Einsicht in Ihre Ermittlungsakte an und erläutern Ihnen dann Ihre rechtlichen Möglichkeiten und, welcher Weg für Sie der beste ist. So sind Polizei und Justiz bei Sexualdelikten im Internet juristisch und technisch zuweilen überfordert. Durch unser rechtliches und technisches Spezialwissen können wir unsere Mandanten vor möglichem Unwissen der Behörden und den damit verbundenen Konsequenzen bewahren.

So lassen sich mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft viele Konflikte klären, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Sollte es zum Verfahren kommen, entwerfen wir gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie.

Diskretion und Stillschweigen sind dabei selbstverständlich unverrückbare Kriterien unserer Tätigkeit.

Wir streiten für Ihr gutes Recht!
Rufen Sie an unter Telefon: 0221 337700 30

Bürozeiten:

Mo - Do: 9:00 - 17:30 | Fr: 9:00 - 16:00

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