Kapital­strafrecht

Zeller-Khatib
Unter dem Kapitalstrafrecht werden regelmäßig die Taten gegen das Leben gefasst. Hierzu zählen insbesondere der Mord nach § 211 StGB sowie der Totschlag nach § 212 StGB.

Beide Fälle stellen das Töten eines Menschen unter Strafe, wobei sich ein Mord durch das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen (sog. Mordmerkmale) auszeichnet. Insbesondere im Hinblick auf die absolute Strafandrohung (lebenslange Freiheitsstrafe) erfordert die Verteidigung gegen einen Mordvorwurf enormen Einsatz. Die kritische Auseinandersetzung mit kriminaltechnischen und gerichtsmedizinischen Gutachten wird regelmäßig erforderlich sein.

Die Hauptverhandlung findet zwingend vor der der großen Strafkammer als Schwurgericht statt. Mord ist das einzige Delikt im Strafgesetzbuch, das nicht verjährt und bei dem eine Bestrafung unabhängig von der Zeit, die seit Tatbegehung verstrichen ist, stets möglich bleibt.

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