Der Antrag auf Wiederaufnahme zählt nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln. Es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Das Verfahren ist äußerst schwierig und erfordert eine umfassende Kenntnis der sehr engen Voraussetzungen und der umfangreichen Rechtsprechung. Nur ein erfahrener und versierter Strafverteidiger kann fundiert einschätzen und prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, welcher zu einer Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags führen kann.
Ist ein Strafurteil gegen Sie bereits rechtskräftig geworden, so verbleibt nur noch die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 StPO zu prüfen. Dabei existieren verschiedene gesetzliche Wiederaufnahmegründe, beispielsweise wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) vorgebracht werden können, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, die Freisprechung des Angeklagten, eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.
Da die Strafjustiz nur ungern zugesteht, Fehler gemacht zu haben, verteidigt sie die Rechtskraft eines Urteils mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Gleichwohl ist ein solcher Kampf nicht aussichtslos, wenn man einen versierten und planvoll agierenden Strafverteidiger an seiner Seite hat. Um die Erfolgsaussicht einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Ihrem Fall zu beurteilen, nehmen wir umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten und das Urteil und erörtern das Ergebnis dieser Prüfung mit ihnen. Sollte Ihr Fall Aussicht auf Erfolg bieten, kämpfen wir entschlossen für Sie.